Satzung
24.03.2024
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Der Verein führt den Namen "Wasserwehrverein Ilmenau e.V." im folgenden Verein genannt.
- Der Sitz des Vereines ist Zwetschgenallee 1 in 98694 Gehren.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnstadt / Zweigstelle Ilmenau, Wallgraben 8, 98693 Ilmenau einzutragen.
- Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung "e. V." im Namen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck , Aufgabe und Gemeinnützigkeit
- Der Verein hat den Zweck,
- das Wasserwehrwesen in der Stadt Ilmenau und deren Ortsteile, nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern
- das Wasserwehrwesen in der Stadt Ilmenau und deren Ortsteile, nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern
- Aufgaben des Vereines sind es insbesondere
- die Einsatzabteilung der Wasserwehr Ilmenau bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
- interessierte Einwohner für die Wasserwehr Ilmenau zu gewinnen;
- Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
- die Einsatzabteilung der Wasserwehr Ilmenau bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
- Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als „Wasserwehrverein Ilmenau e. V.“ nach §58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des in § 2 erster Punkt genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins „Wasserwehrverein Ilmenau e. V.“ verwendet.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als „Wasserwehrverein Ilmenau e. V.“ nach §58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des in § 2 erster Punkt genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins „Wasserwehrverein Ilmenau e. V.“ verwendet.
- Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
- Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von einem Monat dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.
- Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
- Dem Verein können angehören:
- die Mitglieder der Einsatzabteilung gem. Satzung der Stadt Ilmenau;
- die Mitglieder der Jugendwasserwehr gem. Satzung der Stadt Ilmenau;
- die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung gem. Satzung der Stadt Ilmenau;
- fördernde Mitglieder;
- Personen, welche nicht der aktiven Wasserwehr Ilmenau angehören;
- Schüler und Studenten;
- die Mitglieder der Einsatzabteilung gem. Satzung der Stadt Ilmenau;
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
- In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von dem Vorstand beschlossen wird.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereines sind,
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsvorstand.
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss, oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein.
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher in Textform durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Bericht des Vorstands,
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand in Textform einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
- Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet.
- Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 10 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder.
- Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist in Textform einzuholen.
- Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§ 11 Vereinsvorstand
- Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen,
- dem Vorsitzenden;
- dem stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Wehrführer
- dem stellvertretenden Wehrführer
- den 2 Beisitzern
- dem Vorsitzenden;
- Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
- Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bleiben bestimmte Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 12 Kassenwesen
- Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
- Er darf Käufe bis zu einer Höhe von 500 Euro selbstständig durchführen. Bei Käufen über 500 Euro ist eine schriftliche Bestätigung durch die Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes notwendig und der gesamte Vorstand ist im Vorfeld zu informieren.
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
- Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
- Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
- Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Mitglieder zuständig, zudem darf der Kassenwart eigenmächtig Mitglieder an offenstehende Mitgliedsbeiträge in Textform erinnern.
- Der Kassenwart ist berechtigt Spendenquittungen eigenständig auszustellen und zu unterschreiben.
§ 13 Kassenprüfer
- Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen.
- Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Der Beschluss über die Vereinsauflösung ist sämtlichen Vereinsmitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Er wird rechtswirksam, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach Absendung dieser Nachricht ein Zehntel aller Mitglieder des Vereins eine schriftliche Urabstimmung hierüber fordert und der Auflösungsbeschluss in dieser Urabstimmung nicht aufgehoben wird. Für die Aufhebung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, doch müssen sich mindestens ein Fünftel aller Vereinsmitglieder daran beteiligen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kindervilla Ilmtal e.V., Zum Hund 30, 99326 Stadtilm mit der Auflage, das Vermögen an die „WG Griesheim“, Kirchberg 10a, 99326 Stadtilm OT Griesheim weiterzuleiten und für den bisherigen gemeinnützigen Zweck nach Zustimmung des Finanzamtes zu verwenden.
§ 15 Haftpflicht
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.
§ 16 Liquidatoren
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
- Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 29.09.2023 beschlossen.